Mehrwertsteuer bei PV-Anlagen 2022 – 2025

Seit Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen von der Mehrwertsteuer befreit. Ab 2025 gelten neue steuerliche Erleichterungen: Die einkommensteuerfreie Leistung wird verdoppelt, der Nullsteuersatz bleibt bestehen.

Ein modernes Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach, im Vordergrund Euro-Banknoten und -Münzen sowie eine Frau, die mit Taschenrechner und Dokumenten arbeitet – symbolisiert die Steuer- und Finanzaspekte von Photovoltaikanlagen

Seit Januar 2023 wird auf neu installierte Photovoltaik Anlagen keine Mehrwertsteuer erhoben. Das regelte das Jahressteuergesetz von 2022 – Dadurch wurde die PV Anlage steuerfrei. Im November 2024 hat die Bundesregierung nun beschlossen, dass Photovoltaikanlagen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben sollten.

Wie die gesetzliche Regelung davor war, was steuerlich geltend gemacht werden kann, wie sich die Erleichterungen 2025 entwickeln und ab wann sie gelten, erfährst du in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze: Mehrwertsteuer für PV-Anlagen 2025

  • Nullsteuersatz bleibt: Auch 2025 gilt weiterhin der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern. Käufer zahlen 0 % Mehrwertsteuer.
  • Verdoppelte Leistungsgrenze: Die einkommensteuerfreie Leistung wird ab 2025 auf 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht (vorher 15 kW).
  • Maximalleistung erweitert: Steuerfreie Leistung pro Steuerpflichtigem bleibt bei 100 kW, kann jedoch auf mehrere Einheiten oder Gebäude verteilt werden.
  • Gültigkeit ab 2025: Die neuen Regelungen gelten nur für Anlagen, die ab dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden. Altanlagen profitieren nicht.
  • Bürokratische Erleichterung: Die Meldung der Anlage beim Finanzamt bleibt erforderlich, Reparaturkosten sind jedoch nicht mehr abschreibbar.
  • Fokus auf Nachhaltigkeit: Die Änderungen setzen einen weiteren Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien und fördern private sowie gewerbliche Projekte.

Die steuerlichen Bestimmungen bei PV-Anlagen vor 2022

Vor 2022 war die steuerliche Befreiung für Betreiber von PV Anlagen sehr komplex und weniger günstig gestaltet. Die Einkommensteuer war derart geregelt, dass Einkünfte aus der Einspeisevergütung als Einkünfte aus einem Gewerbe versteuert werden mussten. Zwar mussten Betreiber den eingespeisten Strom und die daraus generierten Einkünfte versteuern, doch wurden sie an anderer Stelle etwas entlastet. Dennoch war diese Regelung gerade für Betreiber von Eigenverbrauchsanlagen sehr mühselig.

Während deine Anlage nämlich in Betrieb war, konntest du auch die Betriebskosten steuerlich absetzen und dann mit der Gewerbesteuer gegenrechnen. Das beinhaltete unter anderem:

  • Finanzierungskosten (Zinsen)
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Versicherungskosten,
  • Steuerberaterkosten.

Als Betreiber einer PV Anlage konnte außerdem die Anschaffung der Anlage, über die Nutzungsdauer (meist 20 Jahre) steuerlich geltend gemacht und abgeschrieben werden. Dafür waren umfangreiche steuerliche Nachweise erforderlich, welche gerade bei kleinen Photovoltaikanlagen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuteten.

Eine Ausnahme bestand darin, wenn Photovoltaik Anlagen vor 2022 nicht auf Volleinspeisung, sondern auf Eigenverbrauch ausgelegt waren. Dann konnten Betreiber diese nämlich unter bürokratischem Aufwand von der Besteuerung befreien und von der Regelung der „Liebhaberei“ Gebrauch machen.

Eine alte Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus, mit sehr komplexen steuerlichen Regelungen.
Die steuerliche Befreiung von alten PV Anlagen war vor der Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 deutlich komplexer.

Was bedeutet Liebhaberei?

Die Liebhabereiregelung ermöglichte es Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen (bis 10 kWp), diese steuerlich als Hobby zu deklarieren, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Das bedeutete für die Steuererklärung, dass du keine Steueranlage (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) bezüglich einer Gewinnerzielung durch deine PV Anlage einreichen musstest. Ausgaben, Einnahmen und Entnahmen mussten steuerlich nicht mehr erfasst werden. Das Finanzamt setzte dabei voraus, dass die Photovoltaikanlage nicht größer als 10 Kilowatt Peak war und nach 2003 in Betrieb genommen worden war.

Mit der Einführung des Jahressteuergesetzes wurden bestehende Regelungen dann modernisiert und an die Zeit angepasst. PV Anlagen hatten sich von Volleinspeiseanlagen zu auf Eigenverbrauch ausgelegten Anlagen entwickelt. Das spiegelte sich dann auch in der neuen Gesetzgebung wider.

Die Einführung des Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022, welches im Januar 2023 verabschiedet wurde, sind erhebliche bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen aus dem Weg geräumt worden. Damit einhergehende steuerliche Befreiungen galten rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Photovoltaikanlagen und die dazugehörigen Komponenten wie Module, Wechselrichter oder Batteriespeicher waren fortan von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Voraussetzung war, dass diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wurden.

Anlagen bis 30 Kilowatt Peak Leistung auf Einfamilienhäusern oder bis 15 Kilowatt Peak pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern waren fortan vollständig einkommensteuerfrei. Zudem wurde die Umsatzsteuer für die Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen und deren Batteriespeicher auf 0 % gesenkt (sog. Nullsteuersatz). Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gab es dabei nicht, du musstest lediglich eine PV Anlage erwerben. Wer eine PV Anlage auf seinem Einfamilienhaus betrieb, konnte sich also glücklich schätzen und von erheblichen steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Außerdem galt die neue Regelung nunmehr mittels Gesetz für alle Photovoltaik Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllten. Die Montage, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 2022 war damit steuerfrei.

Eine Auswahl zur Einstufung der eigenen Anlage als Liebhaberei, konnte ab 2022 nicht mehr vollführt werden, da die PV Anlage von Beginn an steuerfrei war. Der Betreiber hat also kein Wahlrecht mehr, ob er die Anlage steuerlich erfassen möchte oder nicht. Es gibt auch kein Übergangswahlrecht für die vor 2022 angeschafften Anlagen.

Wegfall der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich erfreuliche steuerliche Vorteile für Besitzer von Photovoltaikanlagen. Neben dem Nullsteuersatz beim Kauf der Anlage entfällt auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Der von deiner PV-Anlage erzeugte Strom ist somit steuerfrei, da auch die benötigten Komponenten von der Steuer befreit sind. Das ist besonders sinnvoll, da moderne PV-Anlagen verstärkt auf Eigenverbrauch ausgerichtet sind. Im Gegensatz zu den frühen Jahren des EEG ist die Einspeisevergütung heute nicht mehr darauf ausgelegt, die Investition vollständig zu decken.

Für wen ist die PV Anlage steuerfrei?

Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen, die mit der Absicht betrieben werden, Gewinne zu erzielen, und die sich auf, an oder in einem Gebäude befinden – vorausgesetzt, sie überschreiten nicht die festgelegte Leistungsgrenze. Das schließt auch Anlagen ein, die direkt ins Dach integriert sind oder an der Fassade angebracht werden. Sogar, wenn du eine PV-Anlage auf einem Nebengebäude wie deiner Garage, einem Gartenhaus oder einem Carport installierst, fällt sie unter diese Regelung.

Der Vorteil dabei: Du musst nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, nur um dir die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Das macht die Sache für dich deutlich einfacher.

Und noch ein wichtiger Punkt: Für die Einkommensteuerbefreiung spielt es keine Rolle, ob du der Eigentümer des Gebäudes bist, auf dem die PV-Anlage installiert ist. Ob das Gebäude rein privat, gewerblich oder gemischt genutzt wird, ist ebenfalls nebensächlich – es zählt nur, dass sich die Leistungsgrenze je nach Nutzungsart unterscheidet. Kurz gesagt: Egal wie du das Gebäude nutzt, du kannst in jedem Fall von der Steuerbefreiung profitieren.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Vor der Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 musste der Gewinn, der durch die Einspeisevergütung abgeworfen wurde, versteuert werden. Mit der Kleinunternehmerregelung wurde beschlossen, dass – sofern von der Regelung Gebrauch gemacht wurde – Betreiber von der Umsatzsteuer befreit waren, sofern die Einnahmen und Entnahmen (Vorjahresumsatz) aus dem eingespeisten Strom maximal 22.000 Euro und im dann laufenden Kalenderjahr maximal 50.000 € betrugen. Die Steuerregeln legten dabei fest, dass eine Mehrwertsteuer auf PV Anlagen trotzdem gezahlt werden musste. Um das zu verhindern, konntest du einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung abgeben, das ist fortan nicht mehr möglich.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Die neuen Regelungen ab 2025 in Kürze

Die deutsche Energiewende erhält neuen Schwung und Betreiber einer Photovoltaikanlage können sich freuen. Nachdem im Bundesrat das neue Jahressteuergesetz entschieden wurde, wird es im nächsten Jahr auch Anwendung finden. Bis zu einer bestimmten Anlagengröße wird die PV Anlage steuerfrei sein und auch Gemeinden werden mehr von Stromspeichern profitieren können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die steuerlichen Erleichterungen können nur für Anlagen geltend gemacht werden, die ab dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen.
  • Die steuerlichen Erleichterungen gelten auch für Anlagen auf privaten, öffentlichen und anderen Gebäuden
  • 30 Kilowatt Grenze je Wohn oder Gewerbeeinheit
  • Die 100 Kilowatt Grenze kann sich auf Gebäude mit mehreren PV Anlagen verteilen
  • Eine Meldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt entfällt durch die neuen Regelungen nicht.
  • Reparaturkosten sind nicht mehr abschreibbar

Photovoltaik Mehrwertsteuer 2025: Diese Änderungen kommen

Die Steuerbefreiung zur für Photovoltaikanlagen wurde im Jahressteuergesetz 2024 ergänzt. Die Regelung des Jahressteuergesetz 2022 wurde weiter ausgeführt und der Nullsteuersatz gilt damit auch für 2025.
Bislang war die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf 15 Kilowatt Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit begrenzt. Ab 2025 verdoppelt sich diese Grenze auf 30 kW. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für bestehende Mehrfamilienhäuser, bei denen die Anlage entsprechend aufgeteilt ist. Die maximale steuerfreie Leistung je Steuerpflichtigem bleibt bei 100 kW. Diese kann sich auf mehrere Einheiten oder Gebäude verteilen.

Beispiel: Wer eine 100-kW-Anlage auf einem Vierparteienhaus betreibt, muss die Einnahmen nicht versteuern, solange die Leistungsgrenzen pro Einheit eingehalten werden. Sollte die Grenze von 100 Kilowattpeak pro Steuerpflichtigem überschritten werden, so gilt die Strombefreiung nicht mehr.

Einschränkungen der neuen Regelung

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden. Altanlagen profitieren nicht von der Änderung, behalten jedoch die bisherigen Steuervergünstigungen.

Zusätzlich zu den steuerlichen Erleichterungen für bereits in Betrieb genommene Anlagen sind auch Beschlüsse zur Unterstützung der Kommunen gefallen. Wer eine PV Anlage als Unternehmen betreibt, welche auch mit einem eigenständigen Batteriespeicher verbunden ist, wird künftig mit einer höheren steuerlichen Abgabe von den Unternehmen an die Kommune belegt.

Eine Familie vor ihrer Solaranlage. Sie freut sich über die neue PV Anlage, die steuerfrei ist.
Die steuerlichen Erleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2024 haben Familie Huber dabei geholfen, deutlich Investitionskosten zu sparen.

Mehrwertsteuer beim Kauf einer PV Anlage in 2024 und 2025

Wenn du heute eine PV Anlage kauft, zahlst du statt der üblichen 19% Mehrwertsteuer auf die Anlage und ihre Komponenten 0% (sogenannter Nullsteuersatz), sofern die Anlage 30 kWp pro Wohn – oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Das hast du dem Jahressteuergesetz 2024 zu verdanken. Wenn du eine PV Anlage hast, die vor 2023 in Betrieb genommen wurde kannst du nach wie vor zwischen normaler Besteuerung auf die Erzeugnisse und Kleinunternehmerregelung wählen.

Die steuerlichen Erleichterungen im Wandel

Die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen haben sich in den letzten Jahren entscheidend verändert und spiegeln den gesellschaftlichen und politischen Wandel hin zu einer nachhaltigen Energieversorgung wider. Was früher mit hohem bürokratischen Aufwand und steuerlichen Belastungen verbunden war, ist heute ein Modell der Vereinfachung und Förderung.

Die Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein Wendepunkt. Mit der Erweiterung der Einkommensteuerbefreiung für 2025 auf Anlagen bis 30 kW auf Einfamilienhäusern und der Abschaffung der Umsatzsteuer für Anschaffung und Installation wurde ein starker Anreiz geschaffen, die Nutzung von Photovoltaik auszuweiten. 2025 setzt diese Entwicklung noch einen drauf: Die Erweiterung der Steuerbefreiung sowie die Möglichkeit, die maximale steuerfreie Leistung von 100 kW auf mehrere Gebäude zu verteilen, öffnen die Tür für größere und gemeinschaftliche Projekte.